EU-Erbrechtsverordnung

Ab dem 17. August 2015 wird sich das anwendbare Erbrecht in den meisten EU-Staaten und so auch in Deutschland nach der EU-Erbrechtsverordnung richten.

Die EU-Erbrechtsverordnung wird zu bedeutenden Veränderungen für im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige führen, da ihr Nachlass nicht länger dem deutschen Erbrecht unterliegen wird. Denn statt wie bisher richtet sich das anwendbare Erbrecht dann nicht mehr nach dem Recht der Staatsangehörigkeit, sondern
grundsätzlich nach dem Recht des Staates in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.

Die Verordnung bietet den Bürgern allerdings die Möglichkeit, ihr Heimatrecht als das auf ihren gesamten Nachlass anwendbare Recht zu wählen. Daneben wird die derzeitige Möglichkeit, allein für in Deutschland belegenes Immobilienvermögen deutsches Erbrecht zu wählen, nicht mehr bestehen. Nach derzeitigem deutschen Recht wirksam getroffene derartige Rechtswahlen werden jedoch nach dem 16. August 2015 wirksam bleiben. 

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